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Allgemeine Zahlungs- und Lieferbedingungen

§ 1 Allgemeines - Geltungsbereich

1. Die Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen.

2. Unternehmer i. S. d. Geschäftsbedingungen sind natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, mit denen in Geschäftsbeziehung getreten wird, die in Ausübung einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln. Kunde i. S. d. Geschäftsbedingungen ist der Unternehmer.

3. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen werden, selbst bei Kenntnis, nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt.

§ 2 Vertragsschluss

1. Unsere Angebote sind freibleibend und gelten vorbehaltlich einer positiven Bonitätsauskunft. Technische Änderungen unter Einhaltung der technischen Anforderungen behalten wir uns vor. Zum Angebot gehörige Unterlagen, wie Abbildungen, Zeichnungen usw. sind nur dann als maß- oder gewichtsgenau anzusehen, wenn dies ausdrücklich bestätigt ist. An diesen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie dürfen ohne unsere Einwilligung Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Wird der Auftrag nicht an uns erteilt, so sind alle Unterlagen unaufgefordert unverzüglich an uns zurückzugeben

2. Mit der Bestellung einer Leistung bzw. Ware erklärt der Kunde verbindlich, die bestellte Leistung bzw. Ware erwerben zu wollen. Wir sind berechtigt, das in der Bestellung liegende Vertragsangebot innerhalb von zwei Wochen nach Eingang bei uns anzunehmen. Die Annahme kann entweder schriftlich oder durch Erbringung der Leistung bzw. Auslieferung der Ware an den Kunden erklärt werden.

3. Wird die Leistung bzw. Ware auf elektronischem Wege oder telefonisch bestellt, werden wir den Zugang der Bestellung unverzüglich bestätigen. Die Zugangsbestätigung stellt noch keine verbindliche Annahme der Bestellung dar. Die Zugangsbestätigung kann mit der Annahmeerklärung verbunden werden. Für die Richtigkeit der Lieferung aufgrund telefonischer Bestellung übernehmen wir keine Gewähr.

4. Der Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch unsere Zulieferer. Dies gilt nur für den Fall, dass die Nichtlieferung nicht von uns zu vertreten ist, insbesondere bei Abschluss eines kongruenten Deckungsgeschäftes mit unserem Zulieferer. Der Kunde wird über die Nichtverfügbarkeit der Leistung informiert. Die Gegenleistung wird zurückerstattet.

5. Die Rechte des Käufers sind ohne unsere Zustimmung nicht übertragbar.

6. Für sämtliche Vereinbarungen gilt die Schriftform. Dies gilt auch für Nebenabreden und Zusicherungen sowie für nachträgliche Vertragsänderungen.

§ 3 Eigentumsvorbehalt

1. Bei Verträgen mit Unternehmern behalten wir uns das Eigentum an der Leistung oder Ware bis zur vollständigen Begleichung aller Forderungen aus einer laufenden Geschäftsbeziehung vor.

2. Der Kunde ist verpflichtet, die Leistung bzw. Ware pfleglich zu behandeln.

3. Der Kunde ist verpflichtet, uns einen Zugriff Dritter auf die Leistung bzw. Ware, etwa im Falle einer Pfändung, sowie etwaige Beschädigungen oder die Vernichtung der Ware unverzüglich mitzuteilen. Einen Besitzwechsel der Leistung bzw. Ware sowie den eigenen Wohnsitzwechsel hat uns der Kunde unverzüglich anzuzeigen.

4. Der Verkäufer ist berechtigt, bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug oder bei Verletzung einer Pflicht nach Ziff. 2. und 3. dieser Bestimmung vom Vertrag zurückzutreten und die Leistung bzw. Ware herauszuverlangen.

5. Der Unternehmer ist berechtigt, die Leistung bzw. Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuveräußern. Er tritt uns bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungsbetrages ab, die ihm durch die Weiterveräußerung gegen einen Dritten erwachsen. Wir nehmen die Abtretung an. Nach der Abtretung ist der Unternehmer zur Einziehung der Forderung ermächtigt. Wir behalten uns vor, die Forderung selbst einzuziehen, sobald der Unternehmer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt und in Zahlungsverzug gerät.

6. Die Be- und Verarbeitung der Leistung bzw. Ware durch den Unternehmer erfolgt stets im Namen und im Auftrag für uns. Erfolgt eine Verarbeitung mit uns nicht gehörenden Gegenständen, so erwerben wir an der neuen Sache das Miteigentum im Verhältnis zum Wert der von uns gelieferten Ware zu den sonstigen verarbeiteten Gegenständen. Dasselbe gilt, wenn die Leistung bzw. Ware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen vermischt ist. Den neuen Gegenstand verwahrt der Käufer mit kaufmännischer Sorgfalt für uns.

7. Kommt der Käufer mit der Erfüllung einer durch den Eigentumsvorbehalt gesicherten Verbindlichkeit ganz oder teilweise in Verzug oder werden uns Umstände bekannt, die unsere Rechte als gefährdet erscheinen lassen, so können wir die Herausgabe der von uns gelieferten Leistung bzw. Waren verlangen, ohne zuvor den Rücktritt gesetzt zu haben. Der Bestand des Kaufvertrages und die Verpflichtung des Käufers bleiben von einem solchen Verlangen und von der Herausgabe der Ware unberührt.

8. Nimmt der Verkäufer den Kaufgegenstand wieder an sich, so sind Verkäufer und Kunde sich darüber einig, dass der Verkäufer dem Kunden den gewöhnlichen Verkaufswert des Kaufgegenstandes im Zeitpunkt der Rücknahme vergütet. Auf Wunsch des Kunden, der nur unverzüglich nach Rücknahme des Kaufgegenstandes geäußert werden kann, wird nach Wahl des Kunden ein öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger den gewöhnlichen Verkaufswert ermitteln. Der Kunde muss diesen Sachverständigen beauftragen und die Kosten des Gutachtens tragen. Der Käufer trägt sämtliche Kosten der Rücknahme und der Verwertung des Kaufgegenstandes. Die Verwertungskosten betragen ohne Nachweis 5 % des Verwertungserlöses. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer höhere oder der Kunde niedrigere Kosten nachweist.

9. Bei Zugriffen von Dritten, insbesondere bei Pfändungen des Kaufgegenstandes hat der Kunde dem Verkäufer unverzüglich schriftliche Mitteilung zu machen sowie den Dritten unverzüglich auf den Eigentumsvorbehalt des Verkäufers hinzuweisen.

10. Wir verpflichten uns, auf Verlangen des Käufers, die uns nach obigen Regeln zustehenden Sicherheiten (Ware und Forderungen) nach unserer Auswahl insoweit frei zu stellen, als ihr Wert die zu sichernden Ansprüche um mehr als 20 % übersteigt.

§ 4 Vergütung

1. Es gelten die Preise am Tage der Lieferung, sofern nichts anderes vereinbart ist. Fracht, Verpackung, Versicherung und sonstige mit der Lieferung im Zusammenhang stehenden Kosten gehen zu Lasten des Käufers.

2. Unsere Rechnungen sind sofort ab Rechnungsdatum zahlbar, ohne jeden Abzug, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist.

3. Wechsel werden von uns nicht als Zahlungsmittel entgegengenommen. Schecks werden nur zahlungshalber von uns angenommen.

4. Bei Zielüberschreitung tritt Zahlungsverzug ein, ohne dass es einer Mahnung bedarf. Im Verzugsfalle hat der Unternehmer während des Verzugs die Geldschuld in Höhe von 8% über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Im Übrigen behalten wir uns vor, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen und geltend zu machen.

5. Gegen die Ansprüche des Verkäufers kann der Kunde nur dann aufrechnen, wenn die Gegenforderung des Kunden unbestritten, anerkannt ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt; ein Zurückbehaltungsrecht kann er nur geltend machen, soweit es auf Ansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis beruht.

6. Sind zwischen Verkäufer und Kunden Teilzahlungen vereinbart und ist der Kunde ein Unternehmer, wird die gesamte Restschuld fällig, wenn der Kunde mit mindestens zwei aufeinander folgenden Teilzahlungen ganz oder teilweise und mindestens 10 %, des Teilzahlungspreises in Verzug ist. Die gesamte Restschuld wird ferner fällig, wenn der Kunde seine Zahlungen allgemein einstellt oder wenn über sein Vermögen das Insolvenzverfahren beantragt ist. Statt die Restschuld zu verlangen, kann der Verkäufer - unbeschadet seiner anderen Rechte - dem Kunden schriftlich eine Nachfrist von zwei Wochen zur Zahlung des rückständigen Betrages setzen, mit der Erklärung, dass er bei Nichtzahlung innerhalb der Frist die Erfüllung des Vertrages durch den Kunden ablehne. Nach erfolglosem Ablauf der Nachfrist ist der Verkäufer berechtigt, durch schriftliche Erklärung vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen; der Anspruch auf Erfüllung ist ausgeschlossen.

§ 5 Gefahrübergang

1. Die Gefahr geht auf den Kunden über, wenn der Liefergegenstand das Werk verlassen hat, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Lieferer noch andere Leistungen, z. B. die Versandkosten oder die Anlieferung und Aufstellung übernommen hat. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Sie muss unverzüglich zum Abnahmetermin, Hilfsweise nach der Meldung des Lieferers über die Abnahmebereitschaft durchgeführt werden. Der Kunden darf die Abnahme bei Vorliegen eines nicht wesentlichen Mangels nicht verweigern.

2. Verzögert sich oder unterbleibt der Versand bzw. die Abnahme infolge von Umständen, die dem Lieferer nicht zuzurechnen sind, geht die Gefahr vom Tage der Meldung der Versand- bzw. Abnahmebereitschaft auf den Kunden über. Der Lieferer verpflichtet sich, auf Kosten des Kunden die Versicherungen abzuschließen, die dieser verlangt.

3. Teillieferungen sind zulässig, soweit für den Kunden zumutbar.

§ 6 Rechte des Kunden bei Mängeln der Sache

1. Ist der Kunde Unternehmer, leisten wir für Mängel der Ware zunächst nach unserer Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Eine erfolgte Nachbesserung verlängert die Gewährleistungsfrist nich

2. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Kunde grundsätzlich nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrags (Rücktritt) verlangen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Kunden jedoch kein Rücktrittsrecht zu.

3. Unternehmer müssen uns offensichtliche Mängel innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Empfang der Leistung bzw. Ware schriftlich anzeigen; andernfalls ist die Geltendmachung des Gewährleistungsanspruchs ausgeschlossen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. Den Unternehmer trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.

4. Wählt der Kunde wegen eines Rechts- oder Sachmangels nach gescheiterter Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein Schadensersatzanspruch wegen des Mangels zu. Wählt der Kunde nach gescheiteter Nacherfüllung Schadensersatz, verbleibt die Ware beim Kunden, wenn ihm dies zumutbar ist. Der Schadensersatz beschränkt sich auf die Differenz zwischen Kaufpreis und Wert der mangelhaften Sache. Dies gilt nicht, wenn wir die Vertragsverletzung arglistig verursacht haben.

5. Für Unternehmer beträgt die Gewährleistungsfrist ein Jahr ab Auslieferung der Ware. Bei gebrauchten Sachen beträgt die Verjährungsfrist ein Jahr ab Ablieferung der Ware. Dies gilt nicht, wenn der Kunde uns den Mangel nicht rechtzeitig angezeigt hat (Ziff. 4 dieser Bestimmung).

6. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung des Herstellers stellen keine vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe der Ware dar.

7. Erhält der Kunde eine mangelhafte Montageanleitung, sind wir lediglich zur Lieferung einer mangelfreien Montageanleitung verpflichtet und dies auch nur dann, wenn der Mangel der Montageanleitung der ordnungsgemäßen Montage entgegensteht..

8. Garantien im Rechtssinne erhält der Kunde durch uns nicht. Herstellergarantien bleiben hiervon unberührt.

§ 7 Haftungsbeschränkungen

1. Bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen beschränkt sich unsere Haftung auf den nach der Art der Leistung bzw. Ware vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden. Dies gilt auch bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen. Gegenüber Unternehmern haften wir bei leicht fahrlässiger Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten nicht.

2. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen betreffen nicht Ansprüche des Kunden aus Produkthaftung. Weiter gelten die Haftungsbeschränkungen nicht bei uns zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens des Kunden.

3. Nicht ersetzt werden die Wertminderung des Kaufgegenstandes, entgangene Nutzung und entgangener Gewinn.

4. Schadensersatzansprüche des Kunden wegen eines Mangels verjähren nach einem Jahr ab Ablieferung der Ware. Dies gilt nicht, wenn uns Arglist vorwerfbar ist.

§ 8 Lieferung und Lieferverzug

1. Liefertermine oder Lieferfristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, sind schriftlich anzugeben. Lieferfristen beginnen mit Vertragsabschluß. Werden nachträglich Vertragsänderungen vereinbart, ist erforderlichenfalls gleichzeitig ein Liefertermin oder eine Lieferfrist erneut zu vereinbaren.

2. Der Kunde kann sechs Wochen nach der Überschreitung eines unverbindlichen oder verbindlichen Liefertermins oder einer unverbindlichen oder verbindlichen Lieferfrist den Verkäufer schriftlich auffordern binnen einer angemessenen Frist zu liefern. Dem Kunden stehen insoweit die gesetzlichen Rechte im Falle des Verzuges des Verkäufers zu. Ist der Kunde eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Kaufmann, bei dem der Vertrag zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehört, steht ihm ein Schadensersatzanspruch nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Verkäufers zu. Wird dem Verkäufer während er in Verzug ist die Lieferung durch Zufall unmöglich, so haftet er nicht, wenn der Schaden auch bei rechtzeitiger Lieferung eingetreten wäre.

3. Höhere Gewalt oder beim Verkäufer oder dessen Lieferanten eintretende Betriebsstörungen, z.B. durch Aufruhr, Streik, Aussperrung, die den Verkäufer ohne eigenes Verschulden vorübergehend daran hindern, den Kaufgegenstand zum vereinbarten Termin oder innerhalb der vereinbarten Frist zu liefern, verändern die Liefertermin um die Dauer der durch diese Umstände bedingten Leistungsstörungen.

4. Angaben in bei Vertragsschluss gültigen Beschreibungen über Lieferumfang, Aussehen, Leistungen, Maße und Gewichte, Betriebsstoffverbrauch, Betriebskosten usw. des Kaufgegenstandes sind Vertragsinhalt; sie sind als annähernd zu betrachten und keine zugesicherten Eigenschaften, sondern dienen als Maßstab zur Feststellung, ob der Kaufgegenstand fehlerfrei ist, es sei denn, dass eine Zusicherung gegeben ist.

5. Konstruktions- oder Formänderungen, Abweichungen im Farbton sowie Änderungen des Lieferumfangs seitens des Herstellers/Importeurs bleiben während der Lieferzeit vorbehalten, sofern der Kaufgegenstand nicht erheblich geändert wird und die Änderungen für den Kunden zumutbar sind. Sofern der Verkäufer oder der Hersteller/Importeur zur Bezeichnung der Bestellung oder des bestellten Kaufgegenstandes Zeichen oder Nummern gebraucht, können allein hieraus keine Rechte abgeleitet werden.

§ 9 Abnahme

1. Der Kunde hat das Recht, innerhalb von acht Tagen nach Zugang der Bereitstellungsanzeige den Kaufgegenstand am vereinbarten Abnahmeort zu prüfen, und die Pflicht, innerhalb dieser Frist den Kaufgegenstand abzunehmen, es sei denn es wurde schriftlich eine andere Frist vereinbart. Kommt der Kunde dieser Pflicht nicht nach, ist der Verkäufer berechtigt eine ortsübliche Lagergebühr zu verlangen.

2. Bleibt der Kunde mit der Abnahme des Kaufgegenstandes länger als vierzehn Tage ab Zugang der Bereitstellungsanzeige vorsätzlich oder grob fahrlässig im Rückstand, so kann der Verkäufer dem Kunde schriftlich eine Nachfrist von vierzehn Tagen setzen, mit der Erklärung, dass er nach Ablauf dieser Frist eine Abnahme ablehne. Nach erfolglosem Ablauf der Nachfrist ist der Verkäufer berechtigt, durch schriftliche Erklärung vom Kaufvertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Der Setzung einer Nachfrist bedarf es nicht, wenn der Kunde die Abnahme ernsthaft und endgültig verweigert oder offenkundig auch innerhalb dieser Zeit zur Zahlung des Kaufpreises nicht in der Lage ist.

3. Verlangt der Verkäufer Schadensersatz, so beträgt dieser 20 % des vereinbarten Kaufpreises. Unabhängig davon kann der Verkäufer einen höheren Schadensersatz geltend machen, wenn er diesen nachweist.

§ 10 Bestimmungen für den Werkvertrag

Im folgendem entspricht der Begriff „Unternehmer“ dem der §§ 631 BGB.

1. Soweit die bisherigen Bestimmungen der allgemeinen Geschäftsbedingungen auf einen Werkvertrag Anwendung finden können, gelten diese entsprechend.

2. Bei der Lieferung herzustellender oder zu erzeugender beweglicher Sachen gelten die Vorschriften des Kaufrechts. Bei der Herstellung nichtvertretbarer Sachen gelten neben den kaufrechtlichen auch die werkvertraglichen Vorschriften über Mitwirkung, Abnahme und Kündigungsrecht.

3. Sollte ein Werk mangelhaft sein, übt der Hersteller das Wahlrecht zwischen den Arten der Nacherfüllung aus. Die Nacherfüllung ist davon abhängig, dass der Besteller eine verhältnismäßige Vorleistung in Höhe des Wertes der mangelhaften Leistung erbringt.

4. Nicht offensichtliche Mängel müssen dem Unternehmer innerhalb eines Jahres nach Abnahme angezeigt werden. Für offensichtliche Mängel beträgt diese Frist 4 Wochen nach Abnahme. Offensichtliche Mängel sind solche, die derart offen zutage treten, dass sie auch nichtkaufmännischen Kunden ohne besondere Aufmerksamkeit auffällig sind.

5. Die Verjährungsfrist für Geltendmachung von Ansprüchen wegen Mängeln der Sache beträgt ein Jahr. Der Rücktritt wegen nicht vertragsgemäßer Leistung ist ausgeschlossen, wenn der Leistungsanspruch selbst verjährt ist und der Unternehmer sich hierauf beruft.

§ 11 Schutzrechte

Werden Gegenstände nach Angabe des Bestellers hergestellt, so übernimmt dieser die Gewähr dafür, dass durch die Anfertigung eines solchen Gegenstandes etwaige gewerbliche Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden. Für alle Schäden, die aus der Geltendmachung gewerblicher Schutzrechte entstehen, ist der Besteller uns gegenüber haftbar.

§ 12 Schlussbestimmungen

1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung.

2. Erfüllungsort für die von uns zu erbringende Lieferung oder Leistung ist der Sitz des Lieferwerkes. Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag unser Geschäftssitz. Dasselbe gilt, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind.

3. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Kunden einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen möglichst nahe kommt. Durch die Annahme unserer Auftragsbestätigung werden unsere vorstehenden Verkaufs- und Lieferbedingungen anerkannt.

Sonderregelung zur Corona-Pandemie

Aufgrund der momentan andauernden Pandemie des Erregers SARS-CoV-2 (nachfolgend „Corona-Pandemie“) wird darauf hingewiesen, dass es insbesondere

  • durch Krankheitsausfälle aufgrund von SARS-CoV-2 bei dem Verkäufer oder dessen Zulieferer,
  • durch hoheitliche Anordnungen, die den Betrieb des Verkäufers oder dessen Zulieferers einschränken oder untersagen,
  • durch faktische Umstände, die der Umsetzung von hoheitlicher oder medizinischer Empfehlungen zur Krankheitsprävention und Eindämmung der Corona-Pandemie dienen (insb. die Kontaktbeschränkung) oder
  • durch eigenständige Festlegung der Geschäftsführung des Verkäufers zum Schutze der Mitarbeiter

zu Beeinträchtigungen bei der Leistungserbringung des Verkäufers oder der hierzu notwendigen Zulieferer, insb. Verspätungen der Leistungserbringung, kommen kann (nachfolgend „Coronabedingte Erschwernisse").

Vor diesem Hintergrund vereinbaren die Parteien — in Ergänzung/Modifizierung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen — folgendes:

1. Coronabedingte Erschwernisse sind als Konsequenz der Corona-Pandemie als Fälle „höherer Gewalt" anzusehen. Bei der Abgabe dieses Angebots sind dem Verkäufer keine konkret vorhersehbaren Umstände bekannt, die seine Leistungserbringung beeinträchtigen können. Der Verkäufer teilt dem Käufer unverzüglich Umstände mit, die die Leistungserbringung des Verkäufers im Einzelfall konkret beeinträchtigen oder beeinträchtigen könnten.

2. Das Risiko Coronabedingter Erschwernisse wird durch den vorliegenden Vertragsschluss nicht durch den Verkäufer übernommen. Für Corona-bedingte Erschwernisse gelten die Regelungen zur „höheren Gewalt" nach diesen Regelungen und den Regelungen der „Allgemeinen Geschäftsbedingungen“.

3. Der Verkäufer wird den Kunden über die voraussichtliche Leistungszeit in angemessenen Zeitabständen in Kenntnis setzen.

4. Betreffend der Verlängerung der Leistungsfristen und Verschiebung von Terminen in Fällen „höherer Gewalt" wird auf § 8 Ziff. 3 der „Allgemeinen Geschäftsbedingungen“ hingewiesen.

5. Das Rücktrittsrecht des Kunden nach § 8 Ziffer 2 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen in der jeweils gültigen Fassung wird für Fälle Corona—bedingter Erschwernisse dahingehend abgeändert, dass der Kunde nur zurücktreten kann, wenn die Corona-bedingter Erschwernis mehr als 12 Wochen seit dem vereinbarten Lieferdatum andauert.

Das Recht, im Falle länger andauernder höherer Gewalt den Vertrag aus wichtigem Grund zu kündigen, bleibt unberührt.